Zusammenfassung des Urteils A 95 261: Verwaltungsgericht
Es geht um die Höhe der Krankenversicherungsprämien einer Beschwerdeführerin im Jahr 1995, die aufgrund von finanzpolitischen Massnahmen erhöht wurden. Es wird diskutiert, ob ein einmaliger Sonderbeitrag von Fr. 148.- in die Berechnung der Prämienverbilligung einbezogen werden soll, da dieser nur die Grundversicherung betrifft. Die Vorinstanz argumentiert, dass die Prämien am Stichtag des 1. Januar 1995 massgebend seien und die Prämienerhöhung im August 1995 nicht berücksichtigt werden sollte. Das Gericht hingegen hält fest, dass gemäss § 6 Abs. 1 PVG die im Kalenderjahr geschuldeten Prämien für die Berechnung der Prämienverbilligung heranzuziehen sind, was auch unterjährige Prämienerhöhungen einschliesst. Die Argumentation der Ausgleichskasse bezüglich zusätzlichen Verwaltungsaufwandes wird als nicht stichhaltig erachtet.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | A 95 261 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
Datum: | 12.12.1995 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 PVG. Anrechenbare Prämien. Der Begriff «im Kalenderjahr geschuldete Prämien» schliesst das Stichtagsprinzip aus. Allfällige Prämienerhöhungen im Verlauf des Bestimmungsjahres sind zu berücksichtigen. |
Schlagwörter: | Prämie; Prämien; Kalenderjahr; Sonderbeitrag; Grundversicherung; Prämienerhöhung; Krankenpflege-Grundversicherung; Zusatzversicherung; Prämienverbilligung; Berechnung; Stichtag; Ausgleichskasse; Ausdruck; Prämien»; Gesetzeswortlaut; Anspruchsjahres; Erwägungen:; Streitig; Höhe; Versicherungsausweis; Krankenpflegeversicherung; «Spital-Vollschutz; Buche; Aufgr; Akten; Krankenkasse; Massnahmen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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